Widerruf der amtlichen Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Laut Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 4. Februar 2003 ist der Beschuldigte für drei in seiner Beziehung mit D.________ geborenen Kindern unterhaltspflichtig. Nachdem er seiner Unterhaltspflicht in den letzten Jahren nicht mehr nachkam, eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts eines höheren Verdienstes bzw. der Verheimlichung von Vermögen gegen ihn am 8. August 2017 eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten bzw. betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (U- act. 9.1.003). Am 30. August 2017 setzte sie angesichts der drohenden Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie eventualiter wegen der Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens gestützt auf Art. 130 lit. b und e StPO eine amtliche Verteidigung ein (U-act. 2.1.002). Mit Strafbefehl vom 5. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 3‘200.00. Diesen Strafbefehl überwies die Staatsan- waltschaft nach Einspracheerhebung an den Einzelrichter am kantonalen Strafgericht (Vi-act. 1 f.).
a) Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Widerrufs der amtlichen Verteidigung (vgl. Vi-act. 3 und 6) widerrief der Einzelrichter mit Ver- fügung vom 12. Oktober 2020 die amtliche Verteidigung und entliess sie sofort aus ihrem Mandat (Vi-act. 7).
b) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21. Oktober 2020 beschwert sich der amtliche Verteidiger namens des Beschuldigten und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2020. Der Einzelrichter verzichtet unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme und verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
Kantonsgericht Schwyz 3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und schliesst sich dem Antrag des Vorderrichters an (KG-act. 6).
E. 2 Der Beschuldigte berief sich vor dem kantonalen Strafgericht darauf, selbst wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr erfüllt wären, so wären es doch diejenigen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. Vi-act. 6 bzw. KG- act. 1/3). Der Vorderrichter verneinte indes besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Angelegenheit erweise sich seiner Auffassung nach für den laut Beschreibung seines Arbeitgebers pflichtbewussten, abge- schlossen als Maurer ausgebildeten Beschuldigten mit nicht unterdurch- schnittlichen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeit als überschaubar, zu- mal auch die Privatklägerin über keine Rechtsvertretung verfüge.
E. 3 Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt hier nicht mehr vor, weil im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Da aber auch kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen er, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkei- ten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Beschuldigten in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (z.B. BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2).
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Soweit die Verteidigung rügt, die Anklage biete in Bezug auf den Vor- wurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten Schwierigkeiten, weil diese nur einen Zirka-Betrag für den monatlichen Bedarf enthalte, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Sowohl dieser Tatbestand als auch der Pfändungsbe- trag beruhen im Wesentlichen auf dem in tatsächlicher Hinsicht einfach gela- gertem Vorwurf, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum einen 100 %-Verdienst verheimlichte. Inwiefern der Beschuldigte sich dagegen allein nicht zur Wehr setzen und darlegen könnte, inwiefern er in der Vergangenheit finanziell nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhaltspflichten nachzu- kommen bzw. der in der Anklage annäherungsweise bezifferte monatliche Bedarf nicht zutreffe, ist nicht ersichtlich. Dass der Anklage mehrheitlich fal- sche Teuerungsberechnungen zugrunde liegen sollen, wird im Beschwerde- verfahren nicht näher erläutert, und es wird auch nicht ausgeführt, inwiefern diesbezüglich angebliche Fehler dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten bei beweismässig relevanten Abklärungen im Strafverfahren bereiten könnten.
b) Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es gäbe unzählige Bundesgerichtsentscheide zu differenzierenden Definitionen der objektiven Tatbestandselemente des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, lässt dies fallbezogen nicht auf rechtliche Schwierigkeit schliessen. Zwar lässt sich dieser Einwand nicht ohne Weiteres mit dem blossen Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung ausräumen (vgl. etwa Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 132 StPO N 14), dennoch muss der Be- schuldigte zu seiner effektiven Verteidigung nicht theoretisch mögliche Diffe- renzierungen der Rechtsprechung, sondern die Tatbestandsvorwürfe im Kon- text der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen kön- nen. Angesichts aktenkundiger Verlustscheine ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet ausgeführt, dass die Subsumtion des Vorwurfes der Verheimlichung eines 100 %-Verdienstes, falls er denn zutrifft, konkrete recht-
Kantonsgericht Schwyz 5 liche Schwierigkeiten bzw. effektiv heikle Abgrenzungs- bzw. Auslegungsfra- gen bieten könnte.
c) Die Beschwerde vermag also weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten aufzuzeigen, dass es mit Blick auf die zu erwartende relativ nicht hohe Strafe geboten wäre, das Mandat der amtlichen Verteidigung aufrechtzuerhalten. Gründe in der Person des Beschwerdefüh- rers, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, sind auch nicht ersicht- lich. Dass der Beschuldigte nicht über unterdurchschnittliche intellektuelle und sprachliche Fähigkeiten verfügt und allein persönlich vor Gericht auftreten kann, ergibt sich nicht nur aufgrund des Schreibens vom 19. Juli 2017 (U- act. 2.1.000A), sondern lässt sich ebenso aus den Auskünften seines Arbeit- gebers schliessen, dass er pflichtbewusst und korrekt seine Aufgaben als Handwerker erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Gerichtsur- teil im Unterhaltsverfahren seine Interessen auch ohne Rechtsvertretung wahrnahm und früher selbständig als Maurer arbeitete (vgl. U-act. 8.1.003 S. 10 E. 9). Dass er in seinem Aussageverhalten gegenüber den Behörden laut den Protokollen kurz angebunden und zur Renitenz neigend erscheint, rechtfertigt unter diesen Umständen keine unentgeltliche Rechtsvertretung und ändert an der Einschätzung nichts, dass er auf sich alleine gestellt dem vorliegenden Fall gewachsen ist und keine amtliche Verteidigung benötigt.
E. 4 Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrich- ter befand, die Angelegenheit erweise sich für den Beschuldigten „als recht überschaubar“ und annahm, er könne sich alleine verteidigen. Die Frage der Verteidigung wäre jedoch neu zu prüfen, sollte die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht persönlich auftreten (vgl. Art. 130 lit. d StPO). Die indes keine überzeugenden Argumente für eine amtliche Verteidigung enthaltende Be- schwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschul- digte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und dafür ist keine amtliche Verteidigung beantragt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie un- ter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/ES, mit den Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 23. April 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. April 2021 BEK 2020 164 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am kantonalen Strafge- richt vom 12. Oktober 2020, SEO 2020 7);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Laut Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 4. Februar 2003 ist der Beschuldigte für drei in seiner Beziehung mit D.________ geborenen Kindern unterhaltspflichtig. Nachdem er seiner Unterhaltspflicht in den letzten Jahren nicht mehr nachkam, eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts eines höheren Verdienstes bzw. der Verheimlichung von Vermögen gegen ihn am 8. August 2017 eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten bzw. betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (U- act. 9.1.003). Am 30. August 2017 setzte sie angesichts der drohenden Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie eventualiter wegen der Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens gestützt auf Art. 130 lit. b und e StPO eine amtliche Verteidigung ein (U-act. 2.1.002). Mit Strafbefehl vom 5. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 3‘200.00. Diesen Strafbefehl überwies die Staatsan- waltschaft nach Einspracheerhebung an den Einzelrichter am kantonalen Strafgericht (Vi-act. 1 f.).
a) Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Widerrufs der amtlichen Verteidigung (vgl. Vi-act. 3 und 6) widerrief der Einzelrichter mit Ver- fügung vom 12. Oktober 2020 die amtliche Verteidigung und entliess sie sofort aus ihrem Mandat (Vi-act. 7).
b) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 21. Oktober 2020 beschwert sich der amtliche Verteidiger namens des Beschuldigten und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2020. Der Einzelrichter verzichtet unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme und verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
Kantonsgericht Schwyz 3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen und schliesst sich dem Antrag des Vorderrichters an (KG-act. 6).
2. Der Beschuldigte berief sich vor dem kantonalen Strafgericht darauf, selbst wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr erfüllt wären, so wären es doch diejenigen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. Vi-act. 6 bzw. KG- act. 1/3). Der Vorderrichter verneinte indes besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Angelegenheit erweise sich seiner Auffassung nach für den laut Beschreibung seines Arbeitgebers pflichtbewussten, abge- schlossen als Maurer ausgebildeten Beschuldigten mit nicht unterdurch- schnittlichen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeit als überschaubar, zu- mal auch die Privatklägerin über keine Rechtsvertretung verfüge.
3. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Ver- teidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ist die Verteidigung na- mentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt hier nicht mehr vor, weil im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Da aber auch kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen er, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkei- ten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Beschuldigten in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (z.B. BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2).
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Soweit die Verteidigung rügt, die Anklage biete in Bezug auf den Vor- wurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten Schwierigkeiten, weil diese nur einen Zirka-Betrag für den monatlichen Bedarf enthalte, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Sowohl dieser Tatbestand als auch der Pfändungsbe- trag beruhen im Wesentlichen auf dem in tatsächlicher Hinsicht einfach gela- gertem Vorwurf, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum einen 100 %-Verdienst verheimlichte. Inwiefern der Beschuldigte sich dagegen allein nicht zur Wehr setzen und darlegen könnte, inwiefern er in der Vergangenheit finanziell nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhaltspflichten nachzu- kommen bzw. der in der Anklage annäherungsweise bezifferte monatliche Bedarf nicht zutreffe, ist nicht ersichtlich. Dass der Anklage mehrheitlich fal- sche Teuerungsberechnungen zugrunde liegen sollen, wird im Beschwerde- verfahren nicht näher erläutert, und es wird auch nicht ausgeführt, inwiefern diesbezüglich angebliche Fehler dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten bei beweismässig relevanten Abklärungen im Strafverfahren bereiten könnten.
b) Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es gäbe unzählige Bundesgerichtsentscheide zu differenzierenden Definitionen der objektiven Tatbestandselemente des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, lässt dies fallbezogen nicht auf rechtliche Schwierigkeit schliessen. Zwar lässt sich dieser Einwand nicht ohne Weiteres mit dem blossen Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung ausräumen (vgl. etwa Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 132 StPO N 14), dennoch muss der Be- schuldigte zu seiner effektiven Verteidigung nicht theoretisch mögliche Diffe- renzierungen der Rechtsprechung, sondern die Tatbestandsvorwürfe im Kon- text der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen kön- nen. Angesichts aktenkundiger Verlustscheine ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet ausgeführt, dass die Subsumtion des Vorwurfes der Verheimlichung eines 100 %-Verdienstes, falls er denn zutrifft, konkrete recht-
Kantonsgericht Schwyz 5 liche Schwierigkeiten bzw. effektiv heikle Abgrenzungs- bzw. Auslegungsfra- gen bieten könnte.
c) Die Beschwerde vermag also weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten aufzuzeigen, dass es mit Blick auf die zu erwartende relativ nicht hohe Strafe geboten wäre, das Mandat der amtlichen Verteidigung aufrechtzuerhalten. Gründe in der Person des Beschwerdefüh- rers, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, sind auch nicht ersicht- lich. Dass der Beschuldigte nicht über unterdurchschnittliche intellektuelle und sprachliche Fähigkeiten verfügt und allein persönlich vor Gericht auftreten kann, ergibt sich nicht nur aufgrund des Schreibens vom 19. Juli 2017 (U- act. 2.1.000A), sondern lässt sich ebenso aus den Auskünften seines Arbeit- gebers schliessen, dass er pflichtbewusst und korrekt seine Aufgaben als Handwerker erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Gerichtsur- teil im Unterhaltsverfahren seine Interessen auch ohne Rechtsvertretung wahrnahm und früher selbständig als Maurer arbeitete (vgl. U-act. 8.1.003 S. 10 E. 9). Dass er in seinem Aussageverhalten gegenüber den Behörden laut den Protokollen kurz angebunden und zur Renitenz neigend erscheint, rechtfertigt unter diesen Umständen keine unentgeltliche Rechtsvertretung und ändert an der Einschätzung nichts, dass er auf sich alleine gestellt dem vorliegenden Fall gewachsen ist und keine amtliche Verteidigung benötigt.
4. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrich- ter befand, die Angelegenheit erweise sich für den Beschuldigten „als recht überschaubar“ und annahm, er könne sich alleine verteidigen. Die Frage der Verteidigung wäre jedoch neu zu prüfen, sollte die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht persönlich auftreten (vgl. Art. 130 lit. d StPO). Die indes keine überzeugenden Argumente für eine amtliche Verteidigung enthaltende Be- schwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschul- digte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und dafür ist keine amtliche Verteidigung beantragt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie un- ter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/ES, mit den Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 23. April 2021 kau